8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Anzahl Tagessätze auf 140 Tagessätze und die Tagessatzhöhe auf Fr. 190.00 zu reduzieren ist. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. 8.2.1. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).