In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt keine Ausführungen zum von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz bzw. zu der Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt und vom Beschuldigten ein substantiiertes Bestreiten verlangt würde.