7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 43.00 Schadenersatz und Fr. 1'200.00 (zzgl. Zins zu 5% seit 17. Januar 2016) Genugtuung an die Geschädigte, welche sich im vorinstanzlichen Verfahren als Zivil- und Strafklägerin beteiligt hatte (E. 5), verurteilt.