6.12. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben und die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.9). 6.13. Der Beschuldigte ist damit zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 190.00, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Die vorläufige Festnahme vom 27. April 2017 (UA act. 42 ff.) ist gemäss Art. 51 StGB im - 33 - Umfang von einem Tag an die Geldstrafe anzurechnen, was im vorinstanzlichen Urteil unberücksichtigt geblieben ist.