6.10. Insgesamt ergibt sich damit eine angemessene Geldstrafe von 140 Tagessätzen. 6.11. Der Beschuldigte äussert sich nicht zur Tagessatzhöhe und bringt insbesondere keine im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren eingetretene Veränderung der finanziellen Verhältnisse vor. Entsprechend ist nach wie vor von einem Einkommen von Fr. 14'651.70 auszugehen, welches um einen Pauschalabzug von 25 % und die Pflegekosten von monatlich Fr. 3'750.00 zu reduzieren ist.