Unter diesen Umständen liegt angesichts der zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und der Zustellung des schriftlichen Urteils verstrichenen Zeitdauer von beinahe zwei Jahren eine offensichtliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche nicht mehr als unerheblich zu bezeichnen ist. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot erst nach der Fällung und mündlichen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils verletzt wurde, was die persönliche Betroffenheit des Beschuldigten zu relativieren vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4). Eine Strafreduktion um 20 Tage erscheint damit angemessen.