Es handelte sich weder um einen aussergewöhnlich umfassenden oder komplexen Straffall, noch fiel das vorinstanzliche Urteil mit 33 Seiten besonders umfangreich aus. Unter diesen Umständen liegt angesichts der zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und der Zustellung des schriftlichen Urteils verstrichenen Zeitdauer von beinahe zwei Jahren eine offensichtliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche nicht mehr als unerheblich zu bezeichnen ist.