nungs-)Frist für die Urteilsbegründung, welche gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage beträgt, und deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2, 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2 und 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.2), ist damit ebenfalls in erheblichem Ausmass überschritten worden. Es handelte sich weder um einen aussergewöhnlich umfassenden oder komplexen Straffall, noch fiel das vorinstanzliche Urteil mit 33 Seiten besonders umfangreich aus.