Die Zustellung des Dispositivs an den Beschuldigten erfolgte jedoch erst am 12. Januar 2022 (GA act. 175) und damit deutlich nach Ablauf der fünftägigen Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 2 StPO (vgl. SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 84 StPO). Gründe, weshalb für die Ausfertigung des Dispositivs zwei Monate benötigt wurden, sind nicht erkennbar. Nachdem der Beschuldigte am 17. Januar 2022 die Berufung angemeldet hatte (GA act. 178), dauerte es schliesslich über 20 Monate bis zum Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils, welches dem Beschuldigten am 2. Oktober 2023 zugestellt wurde (GA act. 212).