6.9. Mit Berufung wird vorgebracht, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe in keinem Verhältnis zur langen Dauer des Verfahrens von sechs Jahren stehe. Alleine die Begründung des Urteils habe fast zwei Jahre gedauert. Bei einem derartigen Missverhältnis zwischen Strafe und der krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei von einer Strafe Umgang zu nehmen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373; je m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden.