, insb. act. 100 f.). Es ist jedoch keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu erkennen, welche die auszusprechende Strafe als erheblich schwerwiegender erscheinen lassen würde als beim Durchschnitt der Verurteilten, zumal vorliegend eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. zur Freiheitsstrafe Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist damit – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht entlastend zu berücksichtigen, womit insgesamt von einer neutral zu wertenden Täterkomponente auszugehen ist.