6.8. Mit der Vorinstanz ist das vorstrafenfreie und strafrechtlich unauffällige Vorleben des Beschuldigten als neutral zu werten und es ist ihm auch kein Geständnis zugute zu halten. Der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten ist aufgrund der anhaltenden Folgen eines Schlaganfalls zwar belastet (vgl. dazu forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 8. Dezember 2020, UA act. 88 ff., insb. act.