Es ist jedoch auch hier nicht von einer anhaltenden, auf diese Tat zurückzuführenden Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung der im Tatzeitpunkt noch fünfzehnjährigen Geschädigten auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden gerade noch als leicht zu bezeichnen und es erscheint bei einzelner Betrachtung eine Strafe von 70 Tagessätzen angemessen. Es besteht zwar ein sachlicher Zusammenhang zum Vorfall im Auto. Zeitlich liegen jedoch mehrere Wochen zwischen den beiden Taten, womit der Gesamtschuldbeitrag nicht unerheblich ist und sich eine Erhöhung der Strafe um weitere 50 Tagessätze rechtfertigt. - 31 -