Auch hier ist der über den Kleidern erfolgte feste Griff an die Brüste zwar eindeutig als strafbare sexuelle Handlung i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB einzuordnen, welche sich hinsichtlich ihrer Schwere im Vergleich zu den möglichen sexuellen Handlungen, welche unter Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen könnten, jedoch im unteren Bereich bewegt. Dennoch lassen die Umstände der Tat diese nicht unerheblich erscheinen.