Hinsichtlich des vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB geschützten Rechtsguts kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 6.6.1). Der Beschuldigte näherte sich der Geschädigten von hinten, umarmte sie und fasste sie – hinter ihr stehend – so fest an den Brüsten an, dass sie sich nur mit Mühe aus dem Griff befreien konnte und hierzu zu Boden gehen und wegkriechen musste. Auch hier ist der über den Kleidern erfolgte feste Griff an die Brüste zwar eindeutig als strafbare sexuelle Handlung i.S.v.