Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht zu bezeichnen und es erscheint bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagessätzen angemessen. Angesichts des sehr engen Zusammenhangs mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat – es handelt sich um dieselbe Tathandlung, die beide Tatbestände erfüllt – ist nicht von einem hohen Gesamtschuldbeitrag auszugehen, womit sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze rechtfertigt. 6.7.2. Weiter ist eine Erhöhung der Strafe für die Tat in der Küche vorzunehmen.