Beschuldigten erschwerend zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, bewegt sich die vorgenommene sexuelle Handlung jedoch vergleichsweise im unteren Bereich des Möglichen. Hinzu kommt, dass die Geschädigte kurz vor ihrem sechzehnten Geburtstag stand und sich damit nur noch knapp im Schutzalter befand. Unter diesen Umständen kann nicht von einer schweren oder nachhaltig auf diese Vorfälle zurückzuführenden Beeinträchtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung der Geschädigten ausgegangen werden. Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht zu bezeichnen und es erscheint bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagessätzen angemessen.