Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. 6.7. 6.7.1. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um den durch die erwähnten Handlungen des Beschuldigten während der Autofahrt ebenfalls erfüllten Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu erhöhen.