Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass es sich beim Beschuldigten um den langjährigen Lebenspartner der Mutter handelte, welcher das Vertrauen der im Tatzeitpunkt fünfzehnjährigen Geschädigten ausnutzte. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich weiter aus, dass er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).