Dennoch ist die vorliegende Tat im Rahmen des sehr grossen Spektrums an möglichen, den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllenden Missbrauchshandlungen im unteren Bereich einzuordnen, zumal die Berührung von nicht allzu langer Dauer war und über den Kleidern erfolgte. Der Beschuldigte packte zwar fest zu und es gelang der Geschädigten erst durch aktives Wegziehen der Hand, sich aus dessen Griff zu befreien. Er wendete jedoch keine grobe Gewalt an. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass es sich beim Beschuldigten um den langjährigen Lebenspartner der Mutter handelte, welcher das Vertrauen der im Tatzeitpunkt fünfzehnjährigen Geschädigten ausnutzte.