Die auf dem Beifahrersitz sitzende Geschädigte konnte sich der Handlung des Beschuldigten nicht entziehen und eine Gegenwehr war während der Autofahrt erschwert. Zudem befand sie sich in einer eindrücklichen Situation (Autofahrt spätabends auf einer Überlandstrasse), welche keine Hilfe von Drittpersonen oder Fluchtmöglichkeiten zuliess. Dennoch ist die vorliegende Tat im Rahmen des sehr grossen Spektrums an möglichen, den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllenden Missbrauchshandlungen im unteren Bereich einzuordnen, zumal die Berührung von nicht allzu langer Dauer war und über den Kleidern erfolgte.