6.6. Für die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB als schwerste Tat ist eine Einsatzstrafe festzulegen. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 189 Abs. 1 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Es geht um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art 189 StGB). - 29 -