6.5. Die Delikte wurden in den Jahren 2015 und/oder 2016 und damit vor Inkraftreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Da aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine 150 Tagessätze übersteigende Strafe ausgeschlossen ist, hat die Revision des Sanktionenrechts vorliegend keine Auswirkungen. Das revidierte Recht erweist sich somit auch nicht als milder, weshalb die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf das Sanktionenrecht ist daher auf die altrechtlichen Bestimmungen abzustellen.