6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Die Vorinstanz hat auf eine Geldstrafe erkannt. Die Aussprechung einer Freiheitsstrafe fällt damit bereits angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht. Nachfolgend ist damit eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.