6. 6.1. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. - 28 - 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 240.00, Probezeit 2 Jahre. 6.2.2. Der Beschuldigte beanstandete die vorinstanzliche Strafzumessung nicht, führte jedoch aus, dass aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer Strafe Umgang zu nehmen sei.