4.5. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3d und 4) sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4). Zwischen den Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) besteht echte Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 82 zu Art. 189 StGB; BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). 5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind damit zu bestätigen.