Die Anwendung von Gewalt als Nötigungsmittel ist damit zu bejahen. Die Geschädigte, welche keine Ausweichmöglichkeit hatte, war aufgrund der Gewaltanwendung des Beschuldigten zunächst gezwungen, dessen sexuelle Handlung zu dulden. Sie musste seine Hand wegziehen, was ihr schliesslich auch gelang. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Entsprechend erübrigt sich die Prüfung weiterer Nötigungsmittel (wie insbesondere die durch die Vorinstanz bejahte Anwendung psychischen Drucks).