die Hand des Beschuldigten wegzuziehen, wobei der Beschuldigt erneut versuchte, die Brust der Geschädigten anzufassen. Der Beschuldigte wendete zwar keine rohe Gewalt an. Er setzte sich jedoch mit körperlicher Kraft über die verbale und danach körperliche Gegenwehr der Geschädigten hinweg, um die sexuelle Handlung aufrecht zu erhalten. Das fortdauernde feste Zudrücken ging damit über den anfänglichen Überraschungsmoment sowie den für den blossen Vollzug der sexuellen Handlung erforderlichen Kraftaufwand hinaus und diente (zumindest auch) dazu, die Geschädigte festzuhalten. Die Anwendung von Gewalt als Nötigungsmittel ist damit zu bejahen.