Zum Vorliegen einer sexuellen Handlung kann auf die obigen Ausführungen zu Art. 187 StGB verwiesen werden. Der Beschuldigte fasste die Geschädigte während der Autofahrt an den Brüsten an und drückte fest zu. Die Geschädigte sass auf dem Beifahrersitz und konnte sich der Handlung des Beschuldigten nicht entziehen. Sie teilte ihm mit, dass er die Hand wegnehmen solle. Dennoch liess er nicht von ihr ab. Schliesslich gelang es ihr, - 27 -