Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit dem festen Zudrücken an den Brüsten der Geschädigte wissentlich und willentlich eine sexualbezogene Handlung an der 15-jährigen Geschädigten vornahm. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich, womit der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 4.4.2. Die Vorinstanz bejahte zudem den Tatbestand der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB (E. 3.11).