Der Beschuldigte drückte indessen fest an den Brüsten zu und die Handlung musste aktiv durch die Geschädigte unterbrochen werden. Zudem handelte es sich beim Beschuldigte um eine Vertrauensperson und die Situation – die Geschädigte befand sich spätabends alleine mit dem Beschuldigten im Auto auf einer Überlandstrasse –, hätte weder eine Flucht der Geschädigten noch irgendeine Hilfestellung durch andere Personen zugelassen, wenn der Beschuldigte nicht von ihr abgelassen hätte. Unter diesen Umständen ist auch hier die von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit der sexuellen Handlung zu bejahen.