4.4. 4.4.1. Hinsichtlich des Vorfalls vom 16. Januar 2016 im Auto ist Folgendes festzuhalten: Während das Anfassen des Knies und der Innenseite des Beines durch den Beschuldigten bei objektiver Betrachtung gerade noch als ambivalente Handlung angesehen werden kann, weist das Anfassen und Zudrücken an den Brüsten mit dem Worten, dass ihm die zwei (Brüste) gefallen, eindeutig einen sexuellen Bezug auf und ist als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Auch hier erfolgte diese über den Kleidern. Der Beschuldigte drückte indessen fest an den Brüsten zu und die Handlung musste aktiv durch die Geschädigte unterbrochen werden.