4.3.2. Die Vorinstanz verneinte im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Küche den Tatbestand der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB (E. 3.10), was nicht angefochten und auch angesichts des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen ist (Art. 391 Abs. 2 StGB).