die Geschädigte über den Kleidern anfasste, ist unter diesen Umständen von einer erheblichen sexuellen Handlung i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB auszugehen, welche geeignet war, die ungestörte sexuelle Entwicklung der Geschädigten zu gefährden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. - 26 - Dem Beschuldigten war das Alter der Geschädigten bestens bekannt. Indem er dennoch eine offensichtlich sexualbezogene Handlung an der Geschädigten vornahm, handelte er auch vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.