Ich ha mich denn idem Moment müesse abezieh. Sini Händ wie packe, mich abezieh und weg krieche…"). Es handelt sich damit nicht mehr nur um eine flüchtige und überraschende Berührung, welche als sexuelle Belästigung einzuordnen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.6.5). Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Beschuldigten um den langjährigen, im selben Haushalt wohnenden Lebenspartner der Mutter der Geschädigten handelte, welcher (wie er selbst geltend macht, Berufungserklärung S. 3) eine Art Vaterersatz darstellte und (trotz der beidseitig geschilderten eher streitbeladenen Beziehung) eine Vertrauensposition innehatte. Auch wenn der Beschuldigte