4.3. 4.3.1. Indem der Beschuldigte die damals 15-jährige Geschädigte im Dezember 2015/Januar 2016 von hinten umarmte, ihr an die Brüste griff und fest zudrückte, nahm er eine Handlung vor, die bei objektiver Betrachtung offensichtlich als sexuell motiviert einzuordnen ist. Der Geschädigten war es nur mit viel Mühe möglich, sich aus dem ihr aufgezwungenen festen Griff des Beschuldigten zu befreien. Es kann hierzu auf die erwähnten Aussagen der Geschädigten verwiesen werden (UA act. 146: "Ich ha mich nid chöne befreie. Ich ha wörklich müesse mich degege wehre und dra zerre, dass er weg goht. Ich ha mich denn idem Moment müesse abezieh.