Verhaltensweisen, welche unter dem Aspekt des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur als geringfügige Entgleisung erscheinen, können als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB relevant sein (BGE 137 IV 263 E. 3.1).