Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 m.w.H.). In Zweifelsfällen wird man nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit auch relativ bestimmen müssen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter (BGE 125 IV 58 E. 3b). Verhaltensweisen, welche unter dem Aspekt des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art.