MAIER, a.a.O., N. 54 zu Art. 189 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 234 E. 3.3 f.). 4.2.3. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 m.w.