Subjektiv wird Vorsatz bezüglich aller Tatbestandselemente verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Es reicht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung beabsichtigt, das Opfer unsittlich zu berühren. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eins Nötigungsmittels dennoch die sexuelle Handlung vornimmt oder das Opfer zu einer solchen veranlasst, handelt tatbestandsmässig (PHILIPP - 25 -