Das Opfer muss die Tat dulden. Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss zudem Kausalität bestehen. Der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur Versuch in Betracht (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafrecht, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 189 StGB).