E. 1.4.2 und 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2). Erfasst werden auch Nötigungsmittel ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, zeigt namentlich die Tatbestandsvariante des Un- ter-Druck-Setzens. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art.