4.2.2. Wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Auch unter 16-jährige Personen können Opfer einer sexuellen Nötigung sein (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 1, 4 zu Art. 189 StGB).