In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass er weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 21 zu Art. 187 StGB).