Opfer ist ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) unter 16 Jahren. Es handelt sich um eine absolute Altersgrenze. Bei Art. 187 StGB handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, womit der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt ist. Ein weiteres Element (z.B. der Eintritt einer Schädigung beim Opfer oder die Vornahme einer Nötigungshandlung durch den Täter) ist nicht erforderlich (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 und 9 zu Art. 187 StGB).