bereich, sondern an der Innenseite des Beins angefasst hat. 4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte hinsichtlich des Vorfalls in der Küche den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (E. 3.10) und im Zusammenhang mit dem Vorfall im Auto die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (E. 3.11 f.). Dies ist nachfolgend zu überprüfen. - 23 -