Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die damals 15- jährige Geschädigte im Dezember 2015 oder Januar 2016 in der Küche des gemeinsamen Wohnorts fest von hinten umarmte und ihr dabei an die Brüste griff, wobei er sie so festhielt, dass sie sich kaum befreien konnte und zur Abwehr an seinem Arm zerren und nach unten wegkriechen musste. Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte der Geschädigten am 16. Januar 2016 während der Autofahrt von V._____ nach S.__