Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten eher knapp und pauschal, was grundsätzlich noch nicht gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Allerdings weichen sie hinsichtlich der Äusserung "er habe die zwei gern" voneinander ab, womit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bestehen. 3.2.5. Damit stehen die detaillierten und glaubhaft erscheinenden Aussagen der Geschädigten, welche zudem durch die Aussagen der Schwester, des Bruders, der Mutter und der Freundin gestützt werden, den wenig plausiblen und Abweichungen enthaltenden Angaben des Beschuldigten gegenüber, womit auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen ist.