angab, dass sich die Geschädigte am nächsten Morgen geweigert habe, sich erneut mit dem Beschuldigten ins Auto zu setzen, als er mit ihr habe Weggli holen wollen (UA act. 246). Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe "die zwei gern", fallen die Angaben des Beschuldigten zudem widersprüchlich aus. Während er diese Aussage anlässlich des aufgenommenen Gesprächs trotz der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ohne Weiteres einräumte (UA act. 116: "Das mag ja vilich si, dass ich das sag…"; UA act. 118: "Ja und? Aber i ha se nid a de Brust agfasst"), - 22 -