3.2.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten fallen im Vergleich zu denjenigen der Geschädigten weniger detailliert und anschaulich aus. Insbesondere wies er den Vorfall in der Küche pauschal von sich und gab lediglich und ohne weitere Ausführungen an, dass daran gar nichts stimmen würde. Hinsichtlich der Autofahrt vom 16. Januar 2016 fallen die Aussagen zwar etwas ausführlicher aus. Insbesondere nannte er ebenfalls ein Gespräch über das vergessene Schminkzeug sowie die Freundin F._____ und gab wiederholt an, dass er der Geschädigten lediglich über die Schulter bzw. den Arm gestrichen habe, da ihn diese traurig angesehen habe.